Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und klare Absprachen sind die Basis für erfolgreiche Projekte. Hier finden Sie unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, die den Rahmen für unsere gemeinsamen Vorhaben im Bereich Büro- und Objekteinrichtungen bilden. Bei Fragen zu unseren Bedingungen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne persönlich zur Verfügung.

I. Umfang der Lieferungen

  1. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers, oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

     

  2. Die Erstellung der Angebote erfolgt für Lieferungen und Leistungen getrennt. Die Bindefrist beträgt 30 Tage, wenn nicht ausdrücklich auf andere Fristen hingewiesen wurde. Für Sonderangebote bleibt der Zwischenverkauf vorbehalten.

     

  3. Für Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

     

  4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

     

  5. Unsere Lieferungen erfolgen frei Haus.

     

  6. Genannte Lieferfristen werden ohne Übernahme einer Verbindlichkeit nach Möglichkeit eingehalten. Ist unser Vertragspartner weder Kaufmann noch Juristische Person oder Sondervermögen des Öffentlichen Rechts, so gilt dies mit der Maßgabe, dass bei von uns bestätigten Aufträgen die in der Bestätigung enthaltenen Termine treten; diese Termine verstehen sich als circa-Termine und lassen angemessene Abweichungen zu.

     

II. Preise

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro rein netto/Stück, wenn nicht ausdrücklich anderes angegeben.

     

  2. Die Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.

     

  3. Die Berechnung der Lieferungen erfolgt aufgrund der am Tage der Auftragserteilung vereinbarten und bestätigten Preise.

     

  4. Die Berechnung von Leistungen erfolgt nach den Allgemeinen Leistungsbedingungen für Montage- und Wartungsdienst.

     

III. Zahlung

  1. Zahlungen für Lieferungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, unbeschadet des Rechts auf Mangelrüge.

     

  2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

     

IV. Gefahrenübergang

  1. Mit der Anlieferung der Ware geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf den Besteller über.

Stand: 04.07.2024

V. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

 

  1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der maschinellen Einrichtungen 6 Monate, für elektronische Teile 90 Tage.

     

  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

     

  3. Der Besteller muss dem Lieferer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

     

  4. Bei Eingreifen der Gewährleistungspflicht hat der Lieferer alle diejenigen Teile oder Leistungen nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Gewährleistungsfristen wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile.

     

  5. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

     

  6. Zur Mangelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mangelhaftung befreit.

     

  7. Wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder fehlschlägt, kann der Besteller Minderung geltend machen oder bei Nichteinigung Wandlung verlangen.

     

  8. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

     

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist untersagt. Die Forderungen aus einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt zur Sicherung an den Lieferer abgetreten.

     

VII. Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist der Firmensitz des Lieferers, sofern der Besteller Vollkaufmann ist.

     

VIII. Verrechnung für Wartungsdienst, Kleinmontagen und Werkstattreparaturen

  1. Wartung und Kleinmontagen werden nach Zeit und Aufwand berechnet (Arbeitszeit, Fahrtzeit, Reisekosten, Material etc.).

     

  2. Werkstattreparaturen werden nach Gerätetyp zu Pauschalpreisen berechnet. Für bloße Fehlerbeschreibungen wird keine Gewähr übernommen.

     

  3. Verrechnungssätze erfolgen nach der jeweils gültigen Preisliste.

     

IX. Zahlung (Wartungsdienst)

  1. Rechnungen für Montage- und Wartungsdienste sind ohne Abzug unverzüglich nach Rechnungseingang zu begleichen. Die Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.